Aufhebung der Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel im Landkreis Cuxhaven ab 14.03.2026 | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Der Landkreis Cuxhaven hebt die seit dem 30.10.2025 geltende Aufstallungsanordnung für Geflügelhaltungen mit mehr als 50 Tieren auf. Das bedeutet, Halterinnen und Halter von mehr als 50 Tieren dürfen ihr Geflügel ab Samstag (14.03.2026) wieder ins Freie lassen. Übrige Geflügelhaltungen waren von der bislang geltenden Aufstallungspflicht nicht betroffen.

Aufhebung der Aufstallungspflicht für sämtliches Geflügel im Landkreis Cuxhaven ab 14.03.2026

Im Rahmen des vergangenen Geflügelpestgeschehens hatte der Landkreis Cuxhaven vorsorglich die Stallpflicht (Aufstallung) von gehaltenem Geflügel für alle Betriebe mit 50 oder mehr Tieren angeordnet. Seitdem konnte bei gehaltenen Vögeln kein Ausbruch von Geflügelpest festgestellt werden. In der Wildtierpopulation des Landkreises gehen die Nachweise der Geflügelpest HPAI (hochpathogene aviäre Influenza) zudem deutlich zurück – Einflussnahmen auf den Verlauf und das Stoppen der Ausbreitung von HPAI-Infektionen in der Wildvogelpopulation sind nicht möglich. Ein Teil des Frühjahrszugs der ziehenden Vogelspezies ist bereits abgeschlossen, zudem ist der Frühjahreszug weniger umfangreich als der Herbstzug. Diese Kriterien wurden in der kürzlich aktualisierten Risikobewertung für den Landkreis Cuxhaven berücksichtigt und haben zu dem Ergebnis geführt, dass eine Stallpflicht für gehaltenes Geflügel nicht mehr erforderlich ist.

Auf seiner Internetseite hatte der Landkreis Cuxhaven für die vergangenen Monate die Möglichkeit eingerichtet, Funde von Wildvögeln mit dem Verdacht auf Geflügelpest zu melden. Diese Online-Meldemöglichkeit wird nun eingestellt. Weiterhin ist es möglich, dem Bereich Veterinärwesen Funde von schwer erkrankten Wildvögeln telefonisch oder per E-Mail zu melden.

Biosicherheitsmaßnahmen weiterhin beachten

Es ist weiterhin und unabhängig von der Größe der Haltungseinrichtung zwingend notwendig, die empfohlenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Dazu gehört insbesondere, Ställe und Haltungsbereiche vor unbefugtem Betreten oder Befahren zu sichern. Spezielle Schutzkleidung sowie das gründliche Reinigen und Desinfizieren von Kleidung und Maschinen sind zwingend erforderlich. Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln sind zu minimieren. Diese Maßnahmen tragen entscheidend dazu bei, die Geflügelbestände im Kreis weiterhin wirksam vor der Geflügelpest zu schützen. Aber auch dem Eintrag von der Newcastle-Krankheit (ND) kann so entgegengewirkt werden.

Newcastle Disease erstmals seit 1996 in Deutschland nachgewiesen

Erstmals seit 1996 wurden nun in Deutschland auch wieder Ausbrüche von Newcastle-Disease (ND) nachgewiesen. Die Newcastle Disease (ND) wird auch als „atypische Geflügelpest“ bezeichnet, jedoch durch ein anderes Virus hervorgerufen. Im Gegensatz zur Geflügelpest besteht hier eine gesetzliche Impfpflicht für den Tierhalter.

Dies ist besonders wichtig, da nach 30 Jahren erstmals wieder Fälle von Newcastle Disease in Deutschland aufgetreten sind. Die ersten Ausbrüche wurden in Brandenburg und Bayern festgestellt. Das Virus verbreitet sich derzeit rasant. Sehr viele Vogelarten können infiziert werden. Das ND-Virus wird von infizierten Tieren mit dem Kot, mit Körpersekreten und der Atemluft ausgeschieden. Es ist hoch ansteckend und verbreitet sich sehr schnell in einer empfänglichen Population. Die indirekte Übertragung des Virus kann über Mist, Fahrzeuge, Futter, Transportkisten oder auch Personen erfolgen. Eine Übertragung durch Ratten und weitere Schädlinge ist ebenfalls möglich. Das Krankheitsbild variiert stark und hängt von der Wirtsspezies ab (z. B. sind Hühner und Puten besonders gefährdet), dem Immunstatus der Vögel (z. B. Impfstatus) und dem Virusstamm. Es kann von unauffälligen Infektionen bis hin zu schweren Erkrankungen mit hoher Sterblichkeit reichen.

Die Newcastle-Krankheit ist eine Tierseuche, die nur für Geflügel relevant ist. Für andere Haustiere wie Katzen oder Hunde ist der Erreger ungefährlich. Menschen können bei Kontakt mit dem Virus eine Bindehautentzündung und sehr selten auch grippale Symptome entwickeln. Für Hühner und Puten, auch in Kleinst- und Hobbyhaltungen, ist eine Impfung gesetzlich vorgeschrieben. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden nach Feststellung mit einem Bußgeld geahndet. Geflügelhalter sollten gemeinsam mit einem Tierarzt den Impfstatus ihrer Hühner- und Putenbestände hinsichtlich der ND-Schutzimpfungen regelmäßig überprüfen und aufrechterhalten. Weiterführende Informationen zur Newcastle-Krankheit finden sich auf der Seite des Friedrich-Löffler-Instituts: FLI FAQ: Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND)

An dieser Stelle weist der Bereich Veterinärwesen darauf hin, dass Geflügelhaltungen grundsätzlich der Registrierungspflicht unterliegen und dem Bereich Veterinärwesen zu melden sind.

Text: Landkreis Cuxhaven, Pressemitteilung 047/2026