Der Betreiber eines Gebäudes, in dem sich noch Trinkwasserinstallationen aus Blei befinden, ist in der Pflicht diese auszutauschen oder stillzulegen und über das Datum dieser Maßnahme das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Die Frist zum Austausch bzw. zur Stilllegung kann verlängert werden, wenn beispielsweise das mit dem Austausch beauftragte Installationsunternehmen aus Kapazitätsgründen die Arbeiten nicht termingerecht erledigen kann. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist beim zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.
Die Pflicht zum Austausch oder zur Stilllegung trifft auch auf Trinkwasserinstallationen zu, die innen mit einer Beschichtung (z. B. Epoxidharzen) versehen wurden. Bei diesen Leitungen besteht zudem das Risiko, dass vermehrt Bisphenol-A (BpA) in das Wasser abgegeben wird.
Für Trinkwasserinstallationen, die im Eigenheim bzw. ausschließlich zum eigenen Gebrauch genutzt werden, kann die Frist zum Austausch bzw. zur Stilllegung bis zum 12. Januar 2036 verlängert werden. Auch hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Gesundheitsamt zu stellen. Eine solche Fristverlängerung kann allerdings nur gewährt werden, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere bei schwangeren Frauen und Kleinkindern, ausgeschlossen ist. Die Verlängerungsfrist verfällt, wenn das Eigentum verkauft oder vererbt wird.
Neu in die Verordnung aufgenommen wurde, dass Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren haben, wenn sie feststellen, dass Trinkwasserleitungen oder Teilstücke davon aus Blei bestehen. Die Verbraucherin oder der Verbraucher ist unverzüglich vom Betreiber über die Bleiinstallation zu informieren.
Weiterführende Informationen sowie Antragsformulare für eine Fristverlängerung sind auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven zu finden (Landkreis Cuxhaven -> Themenbereiche -> Gesundheit - Aktuelles).
Text: Landkreis Cuxhaven