Der sogenannte ruhende Verkehr umfasst alle im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeuge, egal ob am Straßenrand, in Halteverbotszonen oder auf öffentlichen Parkplätzen. D.h. alle Fahrzeuge, die nicht in Bewegung sind, also parken oder halten.
Was bedeutet Überwachung des ruhenden Verkehrs?
Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs geht es darum festzustellen, ob die Fahrzeuge nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sowie ordnungsgemäß oder ordnungswidrig abgestellt wurden. Wird bei einer Kontrolle ein Verstoß festgestellt, wie z.B. ordnungswidriges Parken, wird ein entsprechendes Verwarngeld erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und bewegt sich in der Regel zwischen 10 und 55 Euro. In besonders schwerwiegenden Fällen, etwa wenn Einsatzfahrzeuge behindert werden, kann ein höheres Bußgeld verhängt und das Fahrzeug abgeschleppt werden.
Warum übernimmt die Gemeinde Beverstedt die Überwachung des ruhenden Verkehrs?
Falsch abgestellte Fahrzeuge können Rettungswege blockieren, Geh- und Radwege versperren und so Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gefährden – insbesondere Kinder, ältere Menschen oder Personen mit Einschränkungen.
Darum verfolgt die Gemeinde Beverstedt mit der Einführung der Kontrollen drei wesentliche Ziele:
· erstens die Freihaltung lebenswichtiger Rettungswege und die Gewährleistung uneingeschränkter Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste,
· zweitens die Absicherung sicherer Fuß- und Radwege für alle Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und
· drittens die Sicherstellung eines barrierefreien Miteinanders, das Menschen mit Mobilitätseinschränkungen nicht ausschließt.
Verstoß festgestellt und nun?
Jede festgestellte Verkehrsordnungswidrigkeit wird durch das Team des Ordnungsamtes fotografisch dokumentiert und mit einer genauen Lagebeschreibung versehen. Bei einem Verstoß erhält die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter eine schriftliche Verwarnung mit der Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung des Parkverstoßes.
Um einen Verstoß zu vermeiden, sollte stets auf die amtliche Beschilderung und die Markierungen im Straßenraum geachtet und ausschließlich gekennzeichnete Parkflächen genutzt werden – das Parken auf Behindertenstellplätzen setzt einen gültigen Parkausweisung voraus. Außerdem gilt: Fahrzeuge sollten weder Rettungszufahrten noch Geh- und Radwege blockieren.