Hecken und Sträucher schneiden: Schonzeit endet am 30. September | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Die Schonzeit für Hecken, Sträucher und andere Gehölze endet am 30. September. Ab dem 1. Oktober sind wieder stärkere Rückschnittarbeiten möglich.

Hecken und Sträucher schneiden: Schonzeit endet am 30. September


Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Hecken, Gebüsche, lebende Zäune und andere Gehölze grundsätzlich nicht stark zurückgeschnitten oder entfernt werden. Damit sollen insbesondere Brut- und Niststätten von Vögeln sowie Lebensräume von Insekten und anderen Tieren geschützt werden.

Ab dem 1. Oktober bis Ende Februar können notwendige stärkere Rückschnitte und auch ein Rückschnitt bis auf den Stock wieder durchgeführt werden. Dabei sind weiterhin die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Ein schonender Pflege- und Formschnitt ist grundsätzlich auch während der Schonzeit möglich. Dabei darf lediglich der Zuwachs der Pflanzen zurückgeschnitten werden. Auch aus Gründen der Verkehrssicherheit kann ein Rückschnitt erforderlich sein.

Auf den Bewuchs an Grundstücksgrenzen achten
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sollten außerdem darauf achten, dass Hecken, Sträucher und andere Pflanzen nicht in öffentliche Straßen, Geh- oder Radwege hineinragen. Besonders wichtig ist es, den sogenannten Lichtraum sowie das vorgeschriebene Sichtdreieck freizuhalten.

Lichtraum:

  • Über Geh- und Radwegen sollte eine Höhe von mindestens 2,50 Metern in der gesamten Breite sowie

  • über Fahrbahnen eine Höhe von mindestens 4,50 Metern in der gesamten Breite frei bleiben.

Sichtdreieck (Freihaltebereich an Kreuzungen und Einmündungen):

  • Sichtfelder müssen dauerhaft von Hindernissen wie Hecken, Zäunen oder geparkten Fahrzeugen freigehalten werden, damit ein sicheres Ein- und Ausfahren möglich ist.

  • Die Anpflanzungen dürfen in diesem Bereich im Allgemeinen nicht höher als 0,80 m sein.

Achtung, Schadensersatz möglich
Diese Höhen- und Breitenfreiräume sind erforderlich, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und eine ungehinderte Nutzung der Verkehrsflächen zu ermöglichen und eine Gefahr von Schäden für Dritte zu vermeiden. Verkehrsflächen müssen jederzeit sicher und ungehindert nutzbar sein. Wer sich nicht daran hält, muss lt. BGB mit einem Schadenersatzanspruch rechnen. Denn: Grundstückseigentümer haften für Schäden, die aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen. Auch hier sind artenschutzrechtliche Vorgaben (§39 V BNatSchG) zu beachten.

Nach Stürmen oder anderen Unwettern sollte ebenfalls kontrolliert werden, ob Äste oder Pflanzenteile auf öffentliche Flächen ragen oder eine Gefahr für Verkehrsteilnehmende und Anwohnerinnen und Anwohner darstellen. In solchen Fällen ist der erforderliche Rückschnitt bzw. die Beseitigung der Gefahrenstelle zeitnah zu veranlassen.

Wer seine Hecken und Gehölze jetzt kontrolliert und bei Bedarf zurückschneidet, kann damit nicht nur für Ordnung rund ums eigene Grundstück sorgen, sondern auch dazu beitragen, dass Geh- und Verkehrswege sicher und frei bleiben.