Brut- und Setzzeit: Hunde anleinen | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Am 1. April beginnt die Leinenpflicht für alle Hunde in der freien Landschaft. Während der Brut- und Setzzeit bis zum 15. Juli gilt es besonders, die Wildtiere zu schützen und sie keinen Störungen auszusetzen.

Brut- und Setzzeit: Hunde anleinen


Stöbernde Hunde können die brütenden, aufziehenden oder gebärenden Wildtiere stören und so die Nachkommen gefährden. Werden die bodenbrütenden Wildtiere aus ihren Nestern vertrieben, kann das Gelege auskühlen. Berührt ein Hund beim Stöbern den Nachwuchs, kann es passieren, dass dieser nicht mehr von der Mutter als eigenes anerkannt wird. Was gilt es jetzt zu beachten?

Wo und wann muss ich meinen Hund anleinen?

In der „freien Landschaft“ ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde a) nicht streunen oder wildern und b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind (§ 33 Niedersächsisches Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)). Abweichend von dieser landesweit geltenden gesetzlichen Regelung können die Gemeinden durch Verordnungen von den Regelungen abweichen und in ihrem Gebiet die Anleinpflicht zeitlich ausweiten: 1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder 2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.

Was fällt unter den Begriff der "freien Landschaft"?

Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer. Nicht zur freien Landschaft gehören: 1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, 2. Gebäude, Hofflächen und Gärten, 3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie 4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldLG).

Warum muss mein Hund angeleint sein, wenn auch andere Störungen entstehen, zum Beispiel durch die Landwirtschaft?

Die Störungen in der Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit durch freilaufende Hunde sind, im Gegensatz zu anderen Störungen, vermeidbar. Ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sind gesetzlich grundsätzlich ganzjährig erlaubt. Im Rahmen des Möglichen nehmen aber auch sie auf die Tierwelt Rücksicht. So finden Mäharbeiten an landwirtschaftlichen Wegen regelmäßig außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit statt und in der Forstwirtschaft erfolgen Durchforstungsmaßnahmen in sensiblen Laubwaldbeständen außerhalb dieses Zeitraums.

Darf mein Hund im Wasser baden?

Bestandteile der "freien Landschaft" sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer (§ 2 NWaldLG). Das bedeutet, dass auch in Gewässern die Anleinpflicht vom 01. April bis 15. Juli gilt. Ein generelles Badeverbot für Hunde gibt es nicht, jedoch sind an Badeseen durch die Gemeinden oftmals Hunde nicht gestattet oder gesonderte Hundestrände ausgewiesen. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Gemeinden. Zudem können bei einem Gewässer Schutzgebietsauflagen vorhanden sein. Informationen zu Schutzgebieten erhalten sie bei den unteren Naturschutzbehörden, also den Landkreisen.

Auf welchen Wegen darf ich meinen Hund laufen lassen?

Feld- und Waldwege, die nicht öffentlich gewidmet sind (das ist in der Regel der Fall), gehören nach § 2 NWaldLG zur freien Landschaft. Dort gilt demnach die Leinenpflicht vom 1. April bis 15. Juli. Nicht zur "freien Landschaft" gehören Wege und Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes, also beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Hier regeln die jeweiligen Städte und Gemeinden die Anleinpflicht. Zum Weg zählen auch Gräben und Böschungen.

Wer kontrolliert, ob ich meinen Hund an der Leine führe und wie ist das Bußgeld geregelt?

Für die Kontrolle und die Erhebung möglicher Bußgelder sind die Gemeinden verantwortlich, indem sie die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden wahrnehmen. Für die Ausführung berufen die Gemeinden Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter (§ 43 NWaldLG). Zu den Ordnungswidrigkeiten heißt es: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 NWaldLG nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert bzw. in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird (§ 42 NWaldLG). Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen dabei in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben Ahndungen jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)).