Am 31.12.2025 und 01.01.2026 dürfen
Feuerwerksraketen in einem Umkreis von 200 m von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (insbesondere stroh- und reetgedeckte Gebäude) sowie
Feuerwerkskörper der Kategorie F2, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 25 m zu Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (insbesondere stroh- und reetgedeckte Gebäude)
nicht abgebrannt werden.
Wer dennoch vorsätzlich oder fahrlässig Kleinfeuerwerk abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.