Abbrennverbot für Kleinfeuerwerk in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Am 31.12.2025 und am 01.01.2026 ist es verboten, in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) abzubrennen.

Abbrennverbot für Kleinfeuerwerk in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden


Am 31.12.2025 und 01.01.2026 dürfen

  1. Feuerwerksraketen in einem Umkreis von 200 m von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (insbesondere stroh- und reetgedeckte Gebäude) sowie

  1. Feuerwerkskörper der Kategorie F2, die nicht aufsteigen, in einem Umkreis von 25 m zu Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind (insbesondere stroh- und reetgedeckte Gebäude)

nicht abgebrannt werden.

Wer dennoch vorsätzlich oder fahrlässig Kleinfeuerwerk abbrennt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 16 des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.